AGB der Advancis Software & Services GmbH (Advancis)

Stand 05/2010

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Überlassung von Software, die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sowie die Gegenleistung und Mitwirkung des Kunden.

(2) Die Allgemeinen Bestimmungen unter I. finden auf alle von Advancis zu erbringenden Leistungen (Softwareüberlassung, Dienst- und Werkleistungen) Anwendung, soweit sich aus der jeweiligen Regelung nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen unter II. 1.-3. gelten jeweils zusätzlich und vorrangig für die Softwareüberlassung (II. 1.), Dienst- (II. 2.) und Werkleistungen (II. 3.). Einzelheiten über den Leistungsumfang und Spezifikationen ergeben sich aus dem Angebot.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn Advancis den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Allgemeines

(1) Die von Advancis zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem von Advancis jeweils schriftlich unterbreiteten Angebot. Der Kunde prüft das Angebot sorgfältig.

(2) Soweit das Angebot Lücken oder Unklarheiten enthält, kann Advancis diese nach eigenem billigen Ermessen angemessen konkretisieren.

(3) Technische oder sonstige Normen sind von Advancis nur einzuhalten, soweit sie in dem Angebot ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden
Fassung.

(4) Advancis ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

§ 3 Zusammenarbeit der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben.

§ 4 Mitwirkungs- und Beistellleistungen des Kunden

(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Advancis bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden.

(2) Der Kunde wird Advancis und deren Subunternehmer bei der Erbringung der Leistungen unterstützen. Der Kunde wird Advancis ins- besondere die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Räumlichkeiten, technischen Umgebungen und Auskunftspersonen kostenlos, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(3) Vom Kunden speziell zu erbringende Mitwirkungs- und Beistellleistungen ergeben sich aus dem Angebot.

(4) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein.

(5) Der Kunde wird Advancis ständig über alle Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von Advancis, insbesondere auf die Arbeitsergebnisse, Zeitpläne, Preise haben können.

(6) Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen nicht ordnungsgemäß, kann Advancis – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der Vergütung verlangen. Sie ist dann insbesondere von der Einhaltung vertraglich vereinbarter Termine befreit. Durch vom Kunden nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungs- und Beistellleistungen verursachte Stillstands- und Wartezeiten kann Advancis unter Anwendung der jeweils geltenden allgemeinen Personentagessätze dem Kunden zusätzlich berechnen.

(7) Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm beizustellender Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel. Eine Überprüfungspflicht von Advancis hinsichtlich Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Kunden beigestellten Informationen besteht nicht.

(8) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

§ 5 Änderungen von Leistungen

(1) Jede der Vertragsparteien kann bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Keine der beiden Vertragsparteien wird den Änderungsantrag der anderen Vertragspartei unbillig ablehnen.

(2) Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, ist Advancis berechtigt, dem Kunden die Prüfung gesondert in Rechnung zu stellen. Advancis wird den Kunden hierüber zuvor informieren.

(3) Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen (beispielsweise Anpassungen der Vergütung und des Zeitplans) der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden
schriftlich festgelegt.

(4) Solange die Vertragsparteien keine Einigung über einen Änderungsantrag erzielen, setzt Advancis die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.

§ 6 Vergütung

(1) Art und Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Bei einer Vergütung auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Leistungsarten und Tagessätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der
Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet.

(3) Advancis ist berechtigt, für Nachtarbeit (20:00 – 7:00 Uhr) Aufschläge von bis zu 25 % zu berechnen. Für Samstagsarbeit kann Advancis Aufschläge von bis zu 50 % berechnen und für Sonntags- und Feiertagsarbeit kann Advancis Aufschläge von bis zu 100 % berechnen.

(4) Ein Personentag umfasst acht (8) Zeitstunden Arbeitszeit. Nicht voll geleistete Personentage werden anteilig auf Halbstundenbasis vergütet.

(5) Sofern im Angebot nicht abweichend beschrieben, werden Reisekosten und Spesen in der jeweils angefallenen, angemessenen Höhe gesondert berechnet.

(6) Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(7) Der Zahlungsplan ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(8) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt bei Ausbleiben der Zahlung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit der Entgeltforderung und Erhalt der Rechnung in Verzug.

§ 7 Sachmängel

(1) Dieser § 7 findet ausschließlich Anwendung auf Sachmängel bei der Softwareüberlassung und Werkleistungen. Dieser § 7 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen; für Dienstleistungen gilt II. § 2 unten.

(2) Advancis leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus dem Angebot. Soweit Angestellte von Advancis Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von Advancis schriftlich bestätigt werden.

(3) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für Advancis nachvollziehbarer Weise schriftlich zu dokumentieren und Advancis unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Die Meldung des Mangels hat unter Angabe der dem Kunden bekannten und für die Erkennung sowie Behebung des Mangels zweckdienlichen Informationen und Begleitumstände des Mangels so detailliert wie möglich zu erfolgen. Der Kunde wird im Rahmen des Zumut- baren die Maßnahmen treffen, die eine Feststellung eines Mangels sowie seiner Ursachen erleichtern. Der Kunde wird Advancis bei der Mangelfeststellung und -beseitigung in zumutbarer Weise unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Advancis kann bei Sachmängeln nach ihrer Wahl eine neue Sache liefern oder den Man- gel in der installierten Version beseitigen; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Advancis dem Kunden zumutbare Möglichkeiten auf- zeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Davon erfasst sind auch telefonische oder schriftliche Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden.

(5) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die von Advancis gelieferte Software oder Werkleistung zurückzuführen ist, ist Advancis berechtigt, den mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von Advancis für die jeweilige Leistung gegenüber dem Kunden abzurechnen.

(6) Schließt Advancis die Sachmängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, erfolgreich ab, ist der Kunde berechtigt, Advancis eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Advancis auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Die Nacherfüllung gilt nicht bereits mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht Advancis während der Nachfrist die Anzahl der Nach- erfüllungsversuche frei.

(8) Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

(9) Im Fall der Arglist und der Übernahme einer Garantie durch Advancis bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel unberührt.

(10) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung bzw. im Fall einer Abnahme, mit dieser.

§ 8 Verletzung Schutzrechte Dritter

(1) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutz- rechten durch die unter dem jeweiligen An- gebot von Advancis erbrachten Leistungen gegen den Kunden geltend, wird der Kunde Advancis hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen und Advancis soweit wie möglich alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen gegen diese Ansprüche überlassen bzw. die Verteidigung nach Weisung von Advancis durchführen. Er hat dazu Advancis alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu erteilen. Er darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von Advancis anerkennen oder die Abwehr der Ansprüche durch Advancis in anderer Weise durch nicht mit Advancis abgestimmte Handlungen beeinflussen.

(2) Der Kunde wird Advancis bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumut- barem Umfang unterstützen. Insbesondere wird der Kunde Advancis sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz der Software und/oder der Dokumentation bzw. der relevanten Arbeitsergebnisse („Lizenzmaterial“) zukommen lassen.

(3) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Advancis nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie entweder (a) dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Lizenzmaterial verschafft oder (b) das schutzrechtsverletzende Lizenzmaterial ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen ändert, so dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, oder (c) das schutzrechtsverletzende Lizenzmaterial ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen gegen Lizenzmaterial austauscht, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt.

(4) Vorausgesetzt, dass der Kunde seinen Pflichten nach diesem § 8 nachgekommen ist, wird Advancis den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Ansprüchen aus einem im Einvernehmen mit Advancis abgeschlossenen Vergleich freistellen.

(5) Soweit der Kunde das Lizenzmaterial selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach diesem § 8, es sei denn, der Kunde weist nach, das aufgetretene Mängel nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Analyse und Beseitigung durch Advancis dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) § 7 Abs. 10 findet entsprechende Anwendung.

(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

§ 9 Rechtseinräumung

(1) Advancis räumt dem Kunden an den unter dem Angebot erbrachten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, dauerhaftes Recht ein, die jeweiligen Arbeitsergebnisse zu nut- zen, soweit sich dies aus dem Zweck des An- gebots ergibt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar; hinsichtlich der Softwareüberlas- sung gilt II. § 7.

(2) Der Kunde ist zur Vervielfältigung von den unter dem jeweiligen Angebot erbrachten Arbeitsergebnissen nur insoweit berechtigt, als dies für den vereinbarungsgemäßen Gebrauch unter dem jeweiligen Angebot notwendig ist. Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen.

(3) Advancis ist frei darin, über ihre Ideen, Ver- fahren, Konzeptionen, im Projekt erworbenes Know-how und Erfahrungen sowie sonstige Techniken, die in Ausführung der Leistungen entstehen, zu verfügen.

(4) Die Rechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung.

§ 10 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Advancis Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen.

(2) Die Haftung für Schäden, die von Advancis oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) In allen anderen Fällen haftet Advancis nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die typischen, vorhersehbaren Schäden im jeweiligen Einzelfall maximal 40 % und ins- gesamt nicht 100 % der gemäß dem Angebot zu zahlenden Vergütung betragen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Advancis zu vertretenden Verlust von Daten haftet Advancis nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

(7) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Advancis, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

(8) Die Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, ein Jahr nach Pflichtverletzung.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien werden die ihnen gegenüber offengelegten vertraulichen Informationen geheim halten und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um diese Informationen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, soweit nicht Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweiligen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Unter vertrauliche Informationen fallen auch die Software und die Arbeitsergebnisse, die Advancis unter dem jeweiligen Angebot erbringt.

(2) Die vertraulichen Informationen von Advancis werden den Mitarbeitern des Kunden nur insoweit bekannt gemacht, als die Mitarbeiter dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitarbeiter des Kunden sind auf die Einhaltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urhebergesetzes hinzuweisen.

(3) Der Kunde wird die in den vertraulichen Informationen enthaltenen Kennzeichnungen wie Urheberrechtsvermerke, Marken, Serien- nummern oder Ähnliches nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen. Er wird diese Kennzeichnungen, Vermerke, etc. in al- le von ihm hergestellten Kopien der vertraulichen Informationen in unveränderter Form übernehmen.

(4) Der Kunde wird Advancis über jede ihm bekannt gewordene unberechtigte Bekanntgabe oder Verwendung der vertraulichen Informationen unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde wird Advancis bei der Verfolgung daraus erwachsender Ansprüche in ihm zumutbarem Umfang unterstützen.

(5) Darüber hinaus wird jede Vertragspartei alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, die zu ihrer Kenntnis gelangen, geheim halten und vertraulich behandeln.

(6) Von der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß der vorstehenden Absätze 1-5 ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bekannt waren oder da- nach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird,
b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, ohne dass eine Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung vorliegt,
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder ei- ner Behörde offen gelegt werden müssen,
d) die von der anderen Vertragspartei eigenstän- dig entwickelt wurden.

(7) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und werden ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gem. § 5 BDSG verpflichten.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, ihre Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abzutreten.

(2) Gegen Forderungen von Advancis kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Diese Vereinbarung kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Advancis.

(7) Soweit die Vereinbarung oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vereinbarung und dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

II. Besondere Bestimmungen

In diesem Abschnitt II. sind die besonderen Bestimmungen für die Softwareüberlassung (unter 1.), Dienst- (unter 2.) und Werkleistungen (unter 3.) geregelt. Die jeweilige Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen 1.-3. richtet sich nach der Eigenart der unter dem Angebot erbrachten Leistungen.

1. Softwareüberlassung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts II. 1. finden Anwendung auf die Überlassung von Software. Die von Advancis an den Kunden zu überlassende Software ist in dem jeweiligen Angebot spezifiziert („Software“).

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts II. 1. finden keine Anwendung, soweit Advancis neben der Überlassung von Software zusätzliche Leistungen erbringt, wie z. B. Installation, Anpassung, Einrichten der Software, Einführungsunterstützung oder Schulung. Diese Leistungen sind Gegenstand der jeweiligen gesonderten Regelungen.

§ 2 Lieferung

(1) Advancis überlässt dem Kunden die Software im Objektcode. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Vertragsgegenstand. Der Objektcode wird dem Kunden nach Wahl von Advancis entweder auf einem Datenträger oder durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zum Download durch den Kunden geliefert.

(2) Als Dokumentation liefert Advancis ein Handbuch, eine Systembeschreibung sowie eine Beschreibung des schnittstellenspezifischen Funktionsumfangs (insgesamt „Dokumentation“) in elektronischer Form. Die
Dokumentation wird in deutscher oder in englischer Sprache geliefert.

§ 3 Leistungen des Kunden

Die von dem Kunden bereit zu stellende Systemumgebung ergibt sich aus dem Angebot.

§ 4 Sachmängel

(1) Nach Ablieferung der Software an den Kunden wird der Kunde diese und die Dokumentation auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Beanstandungen Advancis unverzüglich schriftlich mitteilen. Mängel, die im Rahmen der Untersuchung gemäß diesem Absatz 1 nicht feststellbar sind, wird der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich rügen.

(2) Verletzt der Kunde die Untersuchungs- und Rügepflicht dieses Absatzes 1 stehen dem Kunden die Rechte, wie sie zu Mängeln in Abschnitt I. § 7 geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wären, nicht mehr zu.

§ 5 Rechtseinräumung

(1) Advancis räumt dem Kunden das Recht ein, die Software für eigene interne betriebliche Zwecke an dem in der Auftragsbestätigung benannten Installationsort zu nutzen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, Sicherungskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Zahl zu erstellen.

(3) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie draht- gebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Kunde insbesondere nicht zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt.

§ 6 Dekompilierung / Re-Engineering

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur nach Maßgabe von §§ 69 d, eUrhG zulässig.

(2) Sofern der Kunde Informationen benötigt, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit davon unabhängig geschaffenen Programmen notwendig sind, wird er die entsprechenden Informationen bei Advancis zuvor schriftlich anfordern. Advancis kann zur Offenlegung der Informationen eine angemessene Vergütung verlangen.

§ 7 Überlassung an Dritte

(1) Der Kunde ist berechtigt, die Software an Dritte auf Dauer zu veräußern, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich zuvor schriftlich mit der Weitergeltung dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Advancis einverstanden. Im Falle der Veräußerung ist der Kunde verpflichtet, (a) die bei ihm installierte Software vollständig zu löschen, (b) dem erwerbenden Dritten sämtliche Kopien des zur Software gehörenden Materials zu übergeben oder die nicht übergebenen Kopien zu löschen und (c) Advancis den Namen und die vollständige Anschrift des erwerbenden Dritten vor der Veräußerung schriftlich mitzuteilen.

(2) Mit der Veräußerung erlischt das dem Kunden gemäß I. § 9 i.V.m. II. 1. § 5 eingeräumte Recht zur Nutzung der Software.

2. Dienstleistungen

§ 1 Qualitative Leistungsstörung

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat Advancis dies zu vertreten, ist Advancis verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis.

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von Advancis zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die zustande gekommene Vereinbarung in Bezug auf die Dienstleistung fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Advancis Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.

§ 2 Kündigung

(1) Neben dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann jede Vertragspartei die Vereinbarung in Bezug auf die Dienstleistung mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendermonats kündigen

(2) Advancis wird nach einer Kündigung entsprechend des Absatzes 1 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden zu vereinbarenden Zeitplan einstellen. Kündigt der Kunde, so ist Advancis berechtigt, die bei Durchführung der Vereinbarung gemäß dem jeweiligen Angebot volle Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung der dem Angebot zugrundeliegenden Vereinbarung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Werkleistungen

§ 1 Abnahme

(1) Advancis teilt dem Kunden die Betriebsbereitschaft des Werkes mit und übergibt es ihm zur Abnahme („Bereitstellung zur Abnahme“).

(2) Die Vertragsparteien werden bis zur Bereitstellung zur Abnahme Abnahmekriterien erstellen, anhand derer der Kunde die Abnahmeprüfung durchführen wird.

(3) Nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft hat der Kunde die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Soweit nicht ab- weichend vereinbart, steht dem Kunden zur Durchführung der Abnahmeprüfung ein Zeitraum von zehn (10) Werktagen zur Verfügung. Advancis ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.

(4) Der Kunde wird innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären, es sei denn, es liegen abnahmeverhindernde Mängel vor. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von Advancis zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

(5) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Abschluss der Abnahmeprüfung und hat er in diesem Zeitraum auch keine abnahmeverhindernden Mängel schriftlich gegenüber Advancis geltend gemacht, so gilt das Werk nach Ablauf dieser Frist als abgenommen. Advancis wird den Kunden hierauf in der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft hinweisen.

(6) Als Abnahme gilt auch die Ingebrauchnahme des Werkes über einen Zeitraum von mehr als zwei (2) Wochen.

(7) Werden während der Abnahmeprüfung durch den Kunden Mängel festgestellt, so wird er diese Advancis unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde wird Advancis den aufgetretenen Mangel präzise beschreiben und Advancis alle notwendigen Informationen zur Behebung des Mangels zur Verfügung stellen. Advancis wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

§ 2 Rechtseinräumung

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Advancis Werkleistungen entstehen, die angemeldet werden können, behält sich Advancis vor, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang wie zur vertragsgemäßen Nutzung der durch Advancis geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich.