AGB der Advancis Software & Services GmbH

Stand 08/2023

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln den Erwerb von Computerprogrammen und sonstigen Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“) der Advancis Software & Services GmbH (nachfolgend „ADVANCIS“) durch den KUNDEN.

1.2 Der Vertrag zwischen ADVANCIS und dem KUNDEN zu den Bedingungen dieser AGB kommt zustande, indem ADVANCIS ein schriftliches Angebot über die Vertragsleistungen macht und der KUNDE das Angebot schriftlich annimmt oder der KUNDE eine schriftliche Bestellung über die Vertragsleistungen abgibt und ADVANCIS die Bestellung schriftlich annimmt. Der Vertrag und diese AGB können nur durch schriftliche Erklärungen beider Parteien geändert oder ergänzt werden.

1.3 Schriftliche Angebote und Bestellungen haben Vorrang vor diesen AGB. ADVANCIS akzeptiert keine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des KUNDEN, unabhängig davon, ob sie Inhalt einer Bestellung des KUNDEN sind oder ADVANCIS auf andere Weise bekanntgegeben werden.

1.4 Wenn der KUNDE Computerprogramme von einem Dritten wie einem autorisierten Partner der ADVANCIS erwirbt oder dieser Dritte Werk- und Dienstleistungen erbringt, stehen dem KUNDEN vertragliche Ansprüche ausschließlich gegen den Dritten und nicht gegen ADVANCIS zu.

2. Softwareüberlassung

2.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS dem KUNDEN Vertragssoftware überlässt.

2.2 ADVANCIS überlässt dem KUNDEN die Vertragssoftware im Objektcode und die dazugehörige Dokumentation, indem sie ihm einen Download sowie eine Lizenzdatei oder einen Lizenzschlüssel zur Verfügung stellt. Der KUNDE erhält die Vertragssoftware nicht im Quellcode.

2.3 Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss, ob der KUNDE an der Vertragssoftware ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht gegen einmalige Vergütung (Perpetual-Lizenz) oder ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht gegen mehrmalige Vergütung (Subscription-Lizenz) erhält.

2.4 Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss, über welchen Zeitraum und zu welchen Bedingungen ADVANCIS dem KUNDEN Patches, Updates, Upgrades und Support zu der aktuellen Version der Vertragssoftware zur Verfügung stellt.

3. Werkleistungen

3.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS für den KUNDEN Werkleistungen erbringt.

3.2 Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss, welche Werkleistungen ADVANCIS erbringt. Diese Werkleistungen können insbesondere die Erstellung und Anpassung von Computerprogrammen gemäß den Anforderungen des KUNDEN sein. Dabei werden die Spezifikationen und (Zusatz-) Funktionen sowie die erforderlichen Programmierschritte und Meilensteine beschrieben. Weiterhin werden der voraussichtlich anfallende Zeitaufwand sowie die entsprechende Vergütung geschätzt und vereinbart, ob der KUNDE das Computerprogramm zeitlich beschränkt oder unbeschränkt benutzen darf.

3.3 Der KUNDE stellt ADVANCIS die für die Erbringung der Werkleistungen erforderlichen Informationen, Spezifikationen und Daten zur Verfügung und ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Wenn ADVANCIS erkennt, dass diese Informationen, Spezifikationen und Daten unvollständig, mangelhaft oder nicht ausführbar sind, weist sie darauf hin und die Parteien berücksichtigen diesen Umstand bei den Werkleistungen.

3.4 Falls ADVANCIS feststellt, dass die Werkleistungen nicht wie vereinbart erbracht werden können oder der geschätzte Zeitaufwand überschritten wird, können die Parteien den Umfang und Inhalt der Werkleistungen einvernehmlich anpassen.

3.5 Der KUNDE nimmt das fertige Werk durch eine Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werks ab. Der Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE das (Teil-) Werk vertragsgemäß produktiv nutzt oder innerhalb einer ihm von ADVANCIS gesetzten angemessenen Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt.

4. Dienstleistungen

4.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS für den KUNDEN Dienstleistungen erbringt.

4.2 ADVANCIS erbringt die Dienstleistungen in eigener Verantwortung, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von dem KUNDEN. ADVANCIS leistet mit großer Sorgfalt und nach dem Stand der Technik. Sie schuldet kein Ergebnis und keinen Erfolg der Dienstleistungen.

4.3 ADVANCIS erbringt die Dienstleistungen Montag bis Freitag, acht (8) Stunden täglich zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr ohne gesetzliche Feiertage in Frankfurt am Main, Deutschland. Die Dienstleistungen werden auf Basis von 0,5 Stunden erfasst und in Rechnung gestellt. Bei Dienstleistungen zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr wird ein Aufschlag von dreißig Prozent (30%) berechnet. Bei Dienstleistungen am Samstag wird ein Aufschlag von fünfzig Prozent (50%) berechnet. Bei Dienstleistungen am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag in Frankfurt am Main wird ein Aufschlag von hundert Prozent (100%) berechnet. Reisekosten und Auslagen der ADVANCIS werden weiterberechnet.

4.4 Wenn die Parteien für die Dienstleistungen einen bestimmten Termin vereinbaren, kann der KUNDE bis vierzehn (14) Tage vor dem Termin kostenlos stornieren. Stornierungen bis sieben (7) Tage vor dem Termin werden mit sechzig Prozent (60%) und spätere Stornierungen mit neunzig Prozent (90%) der Vergütung berechnet. Dies gilt entsprechend, wenn ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Sonstige Auslagen und Kosten der ADVANCIS werden von dem KUNDEN nach Aufwand erstattet.

5. Erbringung der Vertragsleistungen

5.1 Termine und Fristen zur Erbringung der Vertragsleistungen sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5.2 ADVANCIS kann zur Erbringung der Vertragsleistungen Subunternehmer und verbundene Unternehmen einsetzen.

5.3 Die Parteien haben die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Kündigung, insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Rücktritt und Kündigung müssen schriftlich erklärt werden.

5.4 Bestimmte Standards, Normen, Richtlinien, Zertifikate, Prüfungs- und Zulassungsverfahren müssen bei den Vertragsleistungen nur dann beachtet werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5.5 Die Parteien können nach Vertragsschluss Leistungsänderungen und Vertragsbestimmungen gesondert schriftlich vereinbaren.

6. Nutzungsrecht an den Vertragsleistungen

6.1 ADVANCIS und ihre Lizenzgeber haben die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Vertragsleistungen und gewähren dem KUNDEN das entgeltliche und nicht-ausschließliche Nutzungsrecht.

6.2 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der KUNDE ein Endnutzer ist und die Vertragssoftware erwirbt, um sie selbst und für eigene Zwecke zu benutzen.

  • 6.2.1 Der KUNDE darf die Vertragssoftware in seinen IT-Systemen, Standorten und Räumlichkeiten benutzen, insbesondere dauerhaft oder vorübergehend speichern und laden sowie anzeigen und ablaufen lassen. Wenn die Parteien bestimmte IT-Systeme, Standorte und Räumlichkeiten festlegen, darf der KUNDE die Vertragssoftware nur mit ADVANCIS‘ vorheriger schriftlicher Zustimmung anderweitig benutzen.
  • 6.2.2 Das Nutzungsrecht ist an den KUNDEN gebunden und kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ADVANCIS nicht auf Dritte übertragen oder unterlizenziert werden. Der KUNDE darf Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen nicht verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vermieten oder auf sonstige Weise Dritten die Benutzung ermöglichen. Verbundene Unternehmen des KUNDEN dürfen Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen nur dann benutzen, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

6.3 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der KUNDE ein Händler ist und die Vertragssoftware erwirbt, um sie an einen Endnutzer zu vertreiben, damit der Endnutzer sie selbst und für eigene Zwecke benutzt.

  • 6.3.1 Der KUNDE kann dem Endnutzer das Recht zur Benutzung der Vertragssoftware gemäß Ziffer 6.2.1 übertragen. Dabei gelten die Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.2 für den Endnutzer entsprechend und der KUNDE kann das Nutzungsrecht nur in dem Umfang übertragen, in dem er es zuvor von ADVANCIS erworben hat. Der KUNDE muss ADVANCIS informieren, an welche Endnutzer er Vertragssoftware vertreibt.
  • 6.3.2 Nach der Übertragung des Nutzungsrechts auf den Endnutzer darf der KUNDE die von ihm erworbene Vertragssoftware nicht selbst benutzen.
  • 6.3.3 Durch die Übertragung des Nutzungsrechts von dem KUNDEN auf den Endnutzer kommt zwischen ADVANCIS und dem Endnutzer kein Vertragsverhältnis zustande.

6.4 Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Vertragssoftware und sonstigen Vertragsleistungen herzustellen.

6.5 Der KUNDE ist neben dem oben genannten Nutzungsrecht ausschließlich dann berechtigt, Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu dekompilieren, zu verbreiten und wiederzugeben, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist. Sonstige Benutzungen sind dem KUNDEN nicht erlaubt.

6.6 Wenn ADVANCIS dem KUNDEN Patches, Updates oder Upgrades zu Vertragssoftware zur Verfügung stellt, hat der KUNDE hieran dieselben Rechte wie an der Vertragssoftware. Der KUNDE ist nur dann zur Benutzung eines Patches, Updates und Upgrades berechtigt, wenn er ein Nutzungsrecht an der Vertragssoftware hat. Patches, Updates und Upgrades geben dem KUNDEN kein zusätzliches oder erweitertes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.

6.7 Die Gewährung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE die vereinbarte Vergütung vollständig an ADVANCIS bezahlt.

6.8 Wenn ADVANCIS dem KUNDEN als Teil der Vertragsleistungen Software eines Dritten zur Verfügung stellt, richtet sich das Nutzungsrecht des KUNDEN ausschließlich nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten. Auf Anfrage teilt ADVANCIS dem KUNDEN mit, welche Software Dritter in den Vertragsleistungen enthalten ist, und ermöglicht ihm den Zugang zu den Lizenzbedingungen. Dies gilt entsprechend für Open Source Software.

6.9 Wenn der KUNDE die Vertragssoftware ohne das erforderliche Nutzungsrecht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, muss er das Nutzungsrecht von ADVANCIS erwerben. Weitere Ansprüche der ADVANCIS bleiben vorbehalten.

7. Mitwirkung des KUNDEN

7.1 Der KUNDE ist verpflichtet, ADVANCIS bei der Erbringung der Vertragsleistungen in angemessenem Umfang, eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu unterstützen. Er benennt fachkundige Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Erbringung der Vertragsleistungen. Besondere Mitwirkungspflichten können die Parteien vertraglich vereinbaren.

7.2 Der KUNDE muss die zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Hardware, Software, Netzwerke, Systemumgebungen, Testsysteme und sonstigen IT-Systeme gemäß den von ADVANCIS gemachten Systemspezifikationen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung beschaffen und betreiben.

7.3 Der KUNDE stellt ADVANCIS Daten, Informationen, Kommunikationsmittel sowie Zugang zu IT-Systemen, Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.

7.4 Der KUNDE sichert seine Daten nach dem Stand der Technik und stellt sicher, dass seine Daten aus einem in maschinenlesbarem Format vorgehaltenen Datenbestand mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Der KUNDE trifft zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Mängel oder Fehlfunktionen der Vertragsleistungen die Benutzung der IT-Systeme, Räumlichkeiten und Infrastruktur beeinträchtigen.

7.5 Der KUNDE testet die Vertragsleistungen vor dem produktiven Einsatz insbesondere auf deren Eignung für die von ihm bezweckte Verwendung. Der KUNDE muss während der Benutzung der Vertragsleistungen Patches, Updates und Upgrades, die ADVANCIS ihm zur Verfügung stellt, installieren und benutzen. Der KUNDE muss mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten ein Update installieren, damit er die Vertragsleistungen benutzen kann.

7.6 Der KUNDE sichert die Vertragsleistungen in angemessenem Umfang und nach dem Stand der Technik vor einem Zugriff durch unbefugte Dritte. Er muss die von ADVANCIS überlassenen Lizenzdateien und -schlüssel vor fremdem Zugriff schützen und ADVANCIS unverzüglich informieren, wenn unbefugte Dritte Zugriff haben.

7.7 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass er bei der Benutzung der Vertragsleistungen die für ihn geltenden regulatorischen, berufsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen einhält.

7.8 Die Mitwirkungshandlungen des KUNDEN sind Voraussetzung für die Erbringung der Vertragsleistungen. Wenn der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig, vollständig und mangelfrei vornimmt, so gehen daraus entstehende Schäden, Kosten und Verzögerungen zu seinen Lasten. ADVANCIS kann ihm nach eigenem Ermessen die Unterstützung oder Selbstvornahme anbieten oder eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag nach Fristablauf kündigen.

8. Vergütung

8.1 Die Vergütung für die Vertragsleistungen wird von den Parteien vertraglich vereinbart. Die Vergütung kann einmalig oder mehrmalig (beispielsweise laufend täglich, monatlich, jährlich), nach Zeitaufwand oder zu einem Festpreis zu zahlen sein. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, werden Computerprogramme bei Überlassung und Werk- und Dienstleistungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet.

8.2 Alle Preisangaben der ADVANCIS sind Nettobeträge zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

8.3 Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand legt ADVANCIS dem KUNDEN eine schriftliche Zeiterfassung mit Beschreibung der erbrachten Vertragsleistungen vor.

8.4 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat ADVANCIS Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Ersatz des Verzugsschadens und kann die weitere Erbringung der Vertragsleistungen von der Zahlung abhängig machen oder Vorauszahlung verlangen.

8.5 Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Vergütung bei der ersten und jeder weiteren Verlängerung der Vertragslaufzeit in angemessener Höhe an den Prozentsatz angepasst, um den sich der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zwischen dem Anfang und dem Ende der vorangegangenen Vertragslaufzeit verändert hat. Bei Verlängerungen und Erweiterungen von Bestandsverträgen haben die dortigen Bestimmungen Vorrang vor der Bestimmung in dieser Ziffer, sofern die Parteien in dem Angebot und der Bestellung keine abweichende Regelung treffen.

9. Leistungsmängel

9.1 ADVANCIS überlässt dem KUNDEN die Vertragssoftware und erbringt die Werkleistungen frei von Mängeln.

9.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer uner­heb­lichen Abweichung von der vereinbarten oder voraus­gesetzten Beschaffenheit und einer uner­heblichen Beeinträchtigung der Benutzung.

9.3 ADVANCIS ist nicht für Mängel verantwortlich, die dadurch verursacht werden, dass die Vertragssoftware (1) nicht vertrags- und sachgemäß installiert und benutzt wird, (2) unter Bedingungen, für Verwendungen oder in IT-Systemen eingesetzt wird, für die sie nicht geeignet und bestimmt ist, (3) nicht gemäß den vorgegebenen Systemspezifikationen verwendet wird oder (4) ohne Einwilligung der ADVANCIS verändert wird. Weiterhin ist ADVANCIS nicht verantwortlich, wenn der KUNDE Patches, Updates und Upgrades der Vertragssoftware zur Mängelbeseitigung nicht installiert.

9.4 Der KUNDE muss ADVANCIS Störungen und Mängel unverzüglich melden und dabei die ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen geben. Dafür muss er die Kommunikationsdienste nutzen, die ADVANCIS zur Verfügung stellt. Die Meldung muss von einem fachkundigen Mitarbeiter des KUNDEN gemacht werden, der Störungen und Mängel beschreiben sowie ADVANCIS bei der Behebung unterstützen kann.

9.5 Der KUNDE muss ADVANCIS bei der Untersuchung, Reproduktion und Beseitigung eines Mangels unterstützen. Dazu muss er ADVANCIS Fernzugriff oder räumlichen Zugang zu dem IT-System gewähren und die erforderlichen Informationen, Daten und Passwörter zur Verfügung stellen. Falls ADVANCIS bei der Untersuchung feststellt, dass der Mangel möglicherweise durch andere Komponenten in den IT-Systemen des KUNDEN verursacht wird, wird der KUNDE auf eigene Kosten selbst oder durch einen Dritten eine Analyse der IT-Systeme durchführen.

9.6 Zur Behebung eines erheblichen Mangels kann ADVANCIS zwi­schen Nachbesserung, Ersatz­lieferung oder Ersatz­leistung wie Bereitstellung eines Patches, Updates oder Upgrades, einer Umgehungslösung oder geeigneten Handlungsanweisungen an den KUNDEN wählen. Wenn der KUNDE ADVANCIS nach einer ergebnislos verstrichenen Frist zur Beseitigung des erheblichen Mangels eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nach­besserungs-, Ersatz­lieferungs- oder Ersatz­leistungsversuchen ohne Erfolg geblieben ist, kann der KUNDE die Vergütung mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten der ADVANCIS zu beseitigen.

9.7 Mängelansprüche des KUNDEN verjähren innerhalb eines (1) Jahres und unterliegen den Haftungsbeschränkungen dieser AGB. Wenn der KUNDE ein Verbraucher ist, verjähren die Mängelansprüche innerhalb zwei (2) Jahren. Die Bereitstellung eines Patches, Updates oder Upgrades sowie sonstige Leistungen zur Nach­besserung, Ersatz­lieferung und Ersatz­leistung lösen keine neue Gewährleistungs- und Verjährungsfrist aus.

9.8 Sofern der KUNDE einen Mangel rügt, der tatsächlich nicht besteht oder von ADVANCIS nicht zu vertreten ist, muss er die Aufwände und Kosten tragen, die ADVANCIS durch die Prüfung und etwaige Behebung des Mangels entstehen.

10. Freistellung

10.1 Die Vertragsleistungen sind im Bereich der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frei von Schutzrechten Dritter oder ADVANCIS hat das erforderliche Nutzungsrecht.

10.2 Macht ein Dritter gegenüber dem KUNDEN Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistungen geltend und wird deren Benutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten folgende Bestimmungen:

  • 10.2.1 ADVANCIS kann auf eigene Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie die Schutzrechte nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen entsprechen, oder den KUNDEN von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.
  • 10.2.2 Ist die Nacherfüllung der ADVANCIS unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat sie das Recht, die Vertragsleistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. ADVANCIS gibt dem KUNDEN dabei eine angemessene Auslauffrist, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

10.3 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Zur Vermeidung etwaiger Schäden stellt der KUNDE die Benutzung der Vertragsleistungen nach Aufforderung durch ADVANCIS ein. Der KUNDE wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder ADVANCIS überlassen oder nur im Einvernehmen mit ihr führen. ADVANCIS erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

10.4 Soweit der KUNDE die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ADVANCIS ausgeschlossen.

10.5 Der KUNDE stellt ADVANCIS auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Strafen, Kosten und Ansprüchen Dritter, die dadurch entstehen, dass der KUNDE sowie seine verbundenen Unternehmen, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen die Vertragsleistungen vertragswidrig nutzen, die Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

11. Haftung

11.1 ADVANCIS haftet unbeschränkt bei (1) Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, (2) Garantien, (3) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie (4) nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Bei Fahrlässigkeit ist ADVANCIS’ Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden ohne entgangenen Gewinn begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ADVANCIS nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, auf deren Erfüllung der KUNDE sich verlassen kann. Diese Haftung ist für alle Schäden insgesamt auf die vertragliche Vergütung beschränkt. ADVANCIS haftet nicht für die leicht fahr­lässige Verletzung anderer Pflichten.

11.3 Eine weitere Haftung der ADVANCIS ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

11.4 Soweit ADVANCIS‘ Haftung aus­geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungs­gehilfen.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien befolgen die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und verpflichten ihre Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, auf das Datengeheimnis. Soweit die datenschutzkonforme, vertragsgemäße Erbringung und Benutzung der Vertragsleistungen bestimmte Erklärungen, Vereinbarungen oder Maßnahmen erfordern, werden die Parteien sie vornehmen.

12.2 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei (1) streng vertraulich zu behandeln, (2) Dritten nicht mitzuteilen oder zugänglich zu machen, (3) nicht zu veröffentlichen, (4) ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu benutzen und (5) nicht auf andere Weise zu verwerten. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei zu treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützen.

12.3 Vertrauliche Informationen sind – unabhängig von ihrer Kennzeichnung als vertraulich – sämtliche mündlich, schriftlich, online oder auf Datenträger der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Produkte, die Mitarbeiter sowie die Geschäftsführung betreffenden Informationen. Sofern vertrauliche Informationen nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügen, sind diese Informationen dennoch durch diese AGB geschützt.

12.4 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, für die die andere Partei nachweist, dass sie (1) ihr vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt waren, (2) ihr vor oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden, (3) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder (4) der Öffentlichkeit ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zum oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich wurden.

13. Höhere Gewalt

13.1 Keine Partei ist zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt anzusehen: (1) Von der Partei nicht zu vertretende Unfälle, Unglücksfälle, Pandemien und Katastrophen sowie Krieg, Blockaden und Embargos, (2) über vier Wochen andauernder Arbeitskampf, sowie (3) allgemeine Störungen der Telekommunikation und des Internets.

13.2 Jede Partei muss die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Wenn eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, gelten stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn eine Bestimmung eines Vertrags unwirksam ist, der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen wurde, gelten stattdessen die Bestimmungen dieser AGB.

14.2 Der KUNDE ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von ADVANCIS anerkannt worden sind. Der KUNDE kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ADVANCIS Ansprüche aus diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge abtreten.

14.3 Diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main, Deutschland, sofern der KUNDE ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.