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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Advancis Software & Services GmbH.

Stand 04/2026

1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB” genannt) regeln den Erwerb von Computerprogrammen und sonstigen Leistungen (im Folgenden “Vertragsleistungen” genannt) der Advancis Software & Services GmbH (im Folgenden “ADVANCIS” genannt) durch den KUNDEN.

1.2 Der Vertrag zwischen ADVANCIS und dem KUNDEN gemäß diesen AGB kommt zustande, indem ADVANCIS ein schriftliches Angebot für die Vertragsleistungen unterbreitet und der KUNDE dieses Angebot schriftlich annimmt, oder indem der KUNDE eine schriftliche Bestellung für die Vertragsleistungen aufgibt und ADVANCIS diese Bestellung schriftlich annimmt. Der Vertrag und diese AGB können nur durch schriftliche Erklärungen beider Parteien geändert oder ergänzt werden.

1.3 Schriftliche Angebote und Bestellungen haben Vorrang vor diesen AGB. ADVANCIS erkennt keine Geschäftsbedingungen des KUNDEN an, unabhängig davon, ob diese in einer vom KUNDEN erteilten Bestellung enthalten sind oder ADVANCIS auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurden.

1.4 Erwirbt der KUNDE Computerprogramme von einem Dritten, beispielsweise einem autorisierten Partner von ADVANCIS, oder erbringt dieser Dritte Arbeiten und Dienstleistungen, so stehen dem KUNDEN vertragliche Ansprüche ausschließlich gegenüber diesem Dritten zu, nicht jedoch gegenüber ADVANCIS.

 

2. Software

2.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS dem KUNDEN Vertragssoftware zur Verfügung stellt.

2.2 ADVANCIS stellt dem KUNDEN die Vertragssoftware im Objektcode sowie die dazugehörige Dokumentation durch Bereitstellung eines Downloads und einer Lizenzdatei oder eines Lizenzschlüssels zur Verfügung. Der KUNDE erhält die Vertragssoftware nicht im Quellcode.

2.3 Die Parteien vereinbaren bei Vertragsabschluss, ob der KUNDE gegen eine einmalige Zahlung ein unbefristetes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware (unbefristete Lizenz) oder gegen mehrere Zahlungen ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Abonnementlizenz) erhält.

2.4 Mit Vertragsabschluss vereinbaren die Parteien den Zeitraum und die Bedingungen, unter denen ADVANCIS dem KUNDEN Patches, Updates, Upgrades und Support für die aktuelle Version der Vertragssoftware bereitstellt.

 

3. Arbeit

3.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS Leistungen für den KUNDEN erbringt.

3.2 Bei Vertragsabschluss vereinbaren die Parteien die von ADVANCIS zu erbringenden Leistungen. Dabei kann es sich insbesondere um die Entwicklung und Anpassung von Computerprogrammen gemäß den Anforderungen des KUNDEN handeln. Die Spezifikationen und (zusätzlichen) Funktionen sowie die erforderlichen Programmierschritte und Meilensteine sind zu beschreiben. Ferner sind die voraussichtliche Lieferzeit und die entsprechende Vergütung zu veranschlagen, und es ist zu vereinbaren, ob der KUNDE das Computerprogramm für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum nutzen darf.

3.3 Der KUNDE hat ADVANCIS die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen, Spezifikationen und Daten zur Verfügung zu stellen und haftet für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Stellt ADVANCIS fest, dass diese Informationen, Spezifikationen und Daten unvollständig, unrichtig oder nicht umsetzbar sind, wird es den KUNDEN darüber informieren, und die Parteien werden diesen Umstand bei der Ausführung der Arbeiten berücksichtigen.

3.4 Stellt ADVANCIS fest, dass die Leistung nicht wie vereinbart erbracht werden kann oder dass die voraussichtliche Lieferzeit überschritten wird, können die Parteien den Umfang und den Inhalt der Leistung einvernehmlich anpassen.

3.5 Der KUNDE hat das fertiggestellte Werk durch eine Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Fertigstellung des (Teil-)Werks abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der KUNDE das (Teil-)Werk vertragsgemäß produktiv nutzt oder ADVANCIS innerhalb einer von ADVANCIS gesetzten angemessenen Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt.

 

4. Dienstleistungen

4.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn ADVANCIS Dienstleistungen für den KUNDEN erbringt.

4.2 ADVANCIS erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig vom KUNDEN. ADVANCIS erbringt die Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik. Ein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg der Leistungen wird nicht geschuldet.

4.3 ADVANCIS erbringt Dienstleistungen montags bis freitags täglich acht (8) Stunden zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Frankfurt am Main, Deutschland. Die Dienstleistungen werden auf einer 0,5-Stunden-Basis erfasst und in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen zwischen 18:00 und 08:00 Uhr wird ein Zuschlag von fünfundzwanzig Prozent (25%) erhoben. Für Dienstleistungen am Samstag wird ein Zuschlag von fünfzig Prozent (50%) berechnet. Für Leistungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Frankfurt am Main wird ein Aufschlag von einhundert Prozent (100%) berechnet. Reisekosten und Spesen von ADVANCIS werden an den KUNDEN weiterberechnet.

4.4 Vereinbaren die Parteien einen bestimmten Termin für die Erbringung der Leistungen, kann der KUNDE bis zu vierzehn (14) Tage vor diesem Termin kostenlos stornieren. Bei Stornierungen bis zu sieben (7) Tage vor dem Termin werden sechzig Prozent (60%) und bei späteren Stornierungen neunzig Prozent (90%) der Vergütung in Rechnung gestellt. Dies gilt entsprechend, wenn ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Sonstige Aufwendungen und Kosten von ADVANCIS sind vom KUNDEN nach Aufwand zu erstatten.

 

5. Erbringung der vertraglichen Leistungen

5.1 Termine und Fristen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5.2 ADVANCIS kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer und verbundene Unternehmen einsetzen.

5.3 Den Parteien stehen die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Kündigung des Vertrags zu, insbesondere das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Rücktritt und die Kündigung müssen schriftlich erklärt werden.

5.4 Bestimmte Standards, Normen, Richtlinien, Zertifikate sowie Prüf- und Zulassungsverfahren sind im Rahmen der Vertragsleistungen nur dann einzuhalten, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5.5 Die Parteien können nach Vertragsabschluss gesondert schriftlich Änderungen an den Vertragsleistungen und Bestimmungen vereinbaren.

 

6. Recht auf Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen

6.1 ADVANCIS und seine Lizenzgeber besitzen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Vertragsleistungen und gewähren dem KUNDEN gegen Entgelt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

6.2 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der KUNDE ein Endnutzer ist und die Vertragssoftware für den eigenen Gebrauch und zu eigenen Zwecken erwirbt.

  • 6.2.1 Der KUNDE ist berechtigt, die Vertragssoftware in seinen IT-Systemen, an seinen Standorten und in seinen Räumlichkeiten zu nutzen, insbesondere sie dauerhaft oder vorübergehend zu installieren und zu kopieren sowie sie anzuzeigen und zu betreiben. Sofern die Parteien bestimmte IT-Systeme, Standorte und Räumlichkeiten festlegen, darf der KUNDE die Vertragssoftware anderweitig nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ADVANCIS nutzen.
  • 6.2.2 Das Nutzungsrecht ist an den KUNDEN gebunden und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ADVANCIS nicht an Dritte übertragen oder unterlizenziert werden. Der KUNDE darf die Vertragssoftware und andere Vertragsleistungen nicht verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vermieten oder Dritten anderweitig deren Nutzung ermöglichen. Verbundene Unternehmen des KUNDEN dürfen die Vertragssoftware und andere Vertragsleistungen nur nutzen, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

6.3 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn der KUNDE ein Wiederverkäufer ist und die Vertragssoftware erwirbt, um sie an einen Endnutzer für dessen eigene Nutzung und Zwecke weiterzugeben.

  • 6.3.1 Der KUNDE ist berechtigt, das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware gemäß Ziffer 6.2.1 auf den Endnutzer zu übertragen. Dabei gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer 6.2.2 entsprechend für den Endnutzer, und der KUNDE darf das Nutzungsrecht nur in dem Umfang übertragen, in dem er dieses Nutzungsrecht zuvor von ADVANCIS erworben hat. Der KUNDE muss ADVANCIS mitteilen, an welche Endnutzer er die Vertragssoftware weitergibt.
  • 6.3.2 Nach der Übertragung des Nutzungsrechts an den Endnutzer darf der KUNDE die von ihm erworbene Vertragssoftware nicht mehr nutzen.
  • 6.3.3 Die Übertragung des Nutzungsrechts vom KUNDEN auf den Endnutzer begründet kein Vertragsverhältnis zwischen ADVANCIS und dem Endnutzer.

6.4 Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Vertragssoftware und anderer Vertragsleistungen anzufertigen.

6.5 Über das vorgenannte Nutzungsrecht hinaus ist der KUNDE nur dann berechtigt, die Vertragssoftware und andere Vertragsleistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu verbreiten und zu reproduzieren, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist. Andere Nutzungen sind dem KUNDEN nicht gestattet.

6.6 Stellt ADVANCIS dem KUNDEN Patches, Updates oder Upgrades für die Vertragssoftware zur Verfügung, so hat der KUNDE diesbezüglich dieselben Rechte wie hinsichtlich der Vertragssoftware. Der KUNDE ist nur dann zur Nutzung eines Patches, Updates oder Upgrades berechtigt, wenn er über ein Nutzungsrecht an der Vertragssoftware verfügt. Patches, Updates und Upgrades gewähren dem KUNDEN keine zusätzlichen oder erweiterten Rechte zur Nutzung der Vertragssoftware.

6.7 Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE die vereinbarte Vergütung vollständig an ADVANCIS zahlt.

6.8 Stellt ADVANCIS dem KUNDEN im Rahmen der Vertragsleistungen Software eines Dritten zur Verfügung, so richtet sich das Nutzungsrecht des KUNDEN ausschließlich nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten. Auf Anfrage teilt ADVANCIS dem KUNDEN mit, welche Software von Dritten in den Vertragsleistungen enthalten ist, und gewährt dem KUNDEN Zugang zu den Lizenzbedingungen. Dies gilt entsprechend für Open-Source-Software.

6.9 Wenn der KUNDE die Vertragssoftware ohne das erforderliche Nutzungsrecht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, muss er dieses Nutzungsrecht von ADVANCIS erwerben. Weitere Ansprüche von ADVANCIS bleiben vorbehalten.

 

7. Pflichten des KUNDEN

7.1 Der KUNDE ist verpflichtet, ADVANCIS bei der Erbringung der Vertragsleistungen in angemessenem Umfang auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten zu unterstützen. Der KUNDE benennt kompetente Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Erbringung der Vertragsleistungen. Die Parteien können besondere Mitwirkungspflichten vertraglich vereinbaren.

7.2 Der KUNDE hat die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Hardware, Software, Netzwerke, Systemumgebungen, Testsysteme und sonstigen IT-Systeme gemäß den von ADVANCIS festgelegten Systemspezifikationen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung bereitzustellen und zu betreiben.

7.3 Der KUNDE stellt ADVANCIS Daten, Informationen, Kommunikationsmittel sowie Zugang zu IT-Systemen, Räumlichkeiten und Infrastruktur in dem Umfang zur Verfügung, der für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.

7.4 Der KUNDE hat seine Daten dem Stand der Technik entsprechend zu sichern und sicherzustellen, dass seine Daten mit vertretbarem Aufwand aus einem in maschinenlesbarem Format geführten Datenbestand wiederhergestellt werden können. Der KUNDE hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, falls Mängel oder Störungen der Vertragsleistungen die Nutzung der IT-Systeme, Räumlichkeiten und Infrastruktur beeinträchtigen.

7.5 Der KUNDE hat die Vertragsleistungen vor der produktiven Nutzung zu testen, insbesondere im Hinblick auf ihre Eignung für den vom KUNDEN beabsichtigten Verwendungszweck. Der KUNDE ist verpflichtet, während der Nutzung der Vertragsleistungen die von ADVANCIS bereitgestellten Patches, Updates und Upgrades zu installieren und zu verwenden. Der KUNDE muss mindestens einmal innerhalb von zwölf (12) Monaten ein Update installieren, um die Vertragsleistungen nutzen zu können.

7.6 Der KUNDE hat die Vertragsleistungen in angemessenem Umfang und entsprechend dem Stand der Technik vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der KUNDE hat die von ADVANCIS bereitgestellten Lizenzdateien und Schlüssel vor unbefugtem Zugriff zu schützen und ADVANCIS unverzüglich zu informieren, falls unbefugte Dritte Zugriff erlangt haben.

7.7 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, bei der Nutzung der Vertragsdienstleistungen die für ihn geltenden behördlichen, berufsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.

7.8 Die Mitwirkung des KUNDEN ist eine Voraussetzung für die Erbringung der vertraglichen Leistungen. Erfüllt der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig, vollständig und mangelfrei, so trägt er die daraus resultierenden Schäden, Kosten und Verzögerungen. ADVANCIS kann nach eigenem Ermessen dem KUNDEN Unterstützung anbieten, die Leistung selbst erbringen oder eine angemessene Frist für die Mitwirkung setzen und den Vertrag nach Ablauf dieser Frist kündigen.

 

8. Vergütung

8.1 Die Vergütung für die vertraglichen Leistungen wird von den Parteien vertraglich vereinbart. Die Vergütung kann einmalig oder wiederkehrend (beispielsweise täglich, monatlich oder jährlich) sowie auf Zeitbasis oder zu einem Festpreis gezahlt werden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden Computerprogramme bei Übergabe in Rechnung gestellt, und Arbeiten und Dienstleistungen werden am Ende jedes Kalendermonats in Rechnung gestellt.

8.2 Alle Preisangaben von ADVANCIS sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

8.3 Im Falle einer Abrechnung auf Zeitbasis legt ADVANCIS dem KUNDEN eine schriftliche Zeiterfassung vor, in der die erbrachten Vertragsleistungen aufgeführt sind.

8.4 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt zu begleichen. Bei Zahlungsverzug hat ADVANCIS Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren und Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens und kann die Erbringung weiterer Vertragsleistungen von der Zahlung abhängig machen oder eine Vorauszahlung verlangen.

8.5 Ist die Vergütung regelmäßig zu zahlen, so wird sie bei der ersten und jeder weiteren Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Prozentsatz angepasst, um den sich der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zwischen Beginn und Ende der vorangegangenen Vertragslaufzeit verändert hat. Bei Verlängerungen und Erweiterungen bestehender Verträge haben die darin enthaltenen Bestimmungen Vorrang vor der Bestimmung in dieser Klausel, sofern die Parteien im Angebot und im Auftrag nichts anderes vereinbaren.

 

9. Leistungsmängel

9.1 ADVANCIS stellt dem KUNDEN die Vertragssoftware zur Verfügung und erbringt die Leistung mangelfrei.

9.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten oder stillschweigend angenommenen Beschaffenheit und bei unerheblichen Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit.

9.3 ADVANCIS haftet nicht für Mängel, die dadurch verursacht werden, dass die Vertragssoftware (1) nicht wie vereinbart und vorgesehen installiert und genutzt wird, (2) unter Bedingungen, für Zwecke oder in IT-Systemen genutzt wird, für die sie nicht geeignet und vorgesehen ist, (3) nicht gemäß den vorgegebenen Systemspezifikationen genutzt wird oder (4) ohne Zustimmung von ADVANCIS verändert wird. Ferner haftet ADVANCIS nicht, wenn der KUNDE es versäumt, Patches, Updates und Upgrades der Vertragssoftware zur Behebung von Mängeln zu installieren.

9.4 Der KUNDE hat Störungen und Mängel unverzüglich gegenüber ADVANCIS zu melden und dabei die bekannten und für den Zweck relevanten Informationen anzugeben. Zu diesem Zweck hat der KUNDE die von ADVANCIS bereitgestellten Kommunikationsdienste zu nutzen. Die Meldung muss durch einen sachkundigen Mitarbeiter des KUNDEN erfolgen, der Störungen und Mängel beschreiben und ADVANCIS bei deren Behebung unterstützen kann.

9.5 Der KUNDE hat ADVANCIS bei der Untersuchung, Nachstellung und Behebung eines Mangels zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat er ADVANCIS Fernzugriff oder physischen Zugang zum IT-System zu gewähren und die erforderlichen Informationen, Daten und Passwörter zur Verfügung zu stellen. Stellt ADVANCIS während der Untersuchung fest, dass der Mangel möglicherweise durch andere Komponenten in den IT-Systemen des KUNDEN verursacht wird, hat der KUNDE auf eigene Kosten eine Analyse der IT-Systeme selbst oder durch einen Dritten durchzuführen.

9.6 Zur Behebung eines wesentlichen Mangels kann ADVANCIS zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung wählen, wie beispielsweise der Bereitstellung eines Patches, von Updates oder Upgrades, einer Umgehungslösung oder geeigneter Anweisungen an den KUNDEN. Hat der KUNDE ADVANCIS nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist eine weitere angemessene Nachfrist zur Behebung des wesentlichen Mangels gesetzt und ist auch diese Nachfrist erfolglos abgelaufen, oder waren eine angemessene Anzahl von Versuchen zur Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Nacherfüllung erfolglos, kann der KUNDE die Vergütung mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder ihn auf Kosten von ADVANCIS durch Dritte beheben zu lassen.

9.7 Mängelansprüche des KUNDEN verjähren innerhalb eines (1) Jahres und unterliegen den Haftungsbeschränkungen dieser AGB. Ist der KUNDE ein Verbraucher, verjähren die Mängelansprüche innerhalb von zwei (2) Jahren. Die Bereitstellung von Patches, Updates oder Upgrades sowie anderer Dienstleistungen zur Nachbesserung, Ersatzlieferung und Ersatzleistung löst keine neue Gewährleistungs- und Verjährungsfrist aus.

9.8 Wenn der KUNDE einen Mangel rügt, der tatsächlich nicht vorliegt oder für den ADVANCIS nicht verantwortlich ist, hat der KUNDE die ADVANCIS durch die Prüfung und gegebenenfalls die Behebung des Mangels entstandenen Aufwendungen und Kosten zu tragen.

 

10. Haftungsfreistellung

10.1 Die Vertragsleistungen sind im Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frei von Schutzrechten Dritter, oder ADVANCIS verfügt über die erforderlichen Nutzungsrechte.

10.2 Macht ein Dritter Ansprüche gegen den KUNDEN wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • 10.2.1 ADVANCIS kann auf eigene Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie keine Schutzrechte verletzen, aber im Wesentlichen die vereinbarte Funktionalität und Leistung erbringen, oder den KUNDEN gegen Ansprüche des Schutzrechtsinhabers schadlos halten.
  • 10.2.2 Ist eine Nacherfüllung für ADVANCIS unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, ist ADVANCIS berechtigt, von den Vertragsleistungen zurückzutreten und die gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Dabei wird ADVANCIS dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist setzen, es sei denn, dies ist nur unter unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

10.3 Die Parteien haben sich gegenseitig unverzüglich über alle von Dritten geltend gemachten Ansprüche zu unterrichten. Zur Vermeidung von Schäden hat der KUNDE die Nutzung der Vertragsleistungen einzustellen, sobald er von ADVANCIS dazu aufgefordert wird. Der KUNDE darf die behauptete Verletzung von Schutzrechten nicht anerkennen und hat etwaige Streitigkeiten, einschließlich außergerichtlicher Vergleiche, entweder ADVANCIS zu überlassen oder diese nur im Einvernehmen mit ADVANCIS zu führen. ADVANCIS erstattet dem KUNDEN die notwendigen Verteidigungskosten und sonstigen Schäden, soweit der KUNDE aus rechtlichen Gründen zu angemessenen Verteidigungsmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen berechtigt ist.

10.4 Soweit der KUNDE für die Verletzung von Schutzrechten verantwortlich ist, sind Ansprüche gegen ADVANCIS ausgeschlossen.

10.5 Der KUNDE stellt ADVANCIS auf erstes Anfordern von allen Strafen, Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der KUNDE sowie seine verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen die Vertragsleistungen vertragswidrig nutzen, Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

 

11. Haftung

11.1 ADVANCIS haftet unbeschränkt bei (1) Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) Gewährleistungsansprüchen, (3) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie (4) nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Im Falle von Fahrlässigkeit ist die Haftung von ADVANCIS auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden ohne entgangenen Gewinn beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ADVANCIS nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, auf deren Erfüllung sich der KUNDE verlassen darf. Diese Haftung ist für alle Schäden insgesamt auf die vertragliche Vergütung begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten haftet ADVANCIS nicht.

11.3 Eine darüber hinausgehende Haftung von ADVANCIS ist in der Sache ausgeschlossen.

11.4 Soweit die Haftung von ADVANCIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Die Vertragsparteien haben die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Sollten für die datenschutzkonforme Bereitstellung und Nutzung der Vertragsdienstleistungen bestimmte Erklärungen, Vereinbarungen oder Maßnahmen erforderlich sein, so haben die Vertragsparteien diese zu treffen.

12.2 Die Parteien verpflichten sich, (1) die vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, (2) diese nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, (3) diese nicht zu veröffentlichen, (4) sie ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu nutzen und (5) sie in keiner anderen Weise zu verwerten. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, angemessene Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei zu treffen, mindestens jedoch solche Vorkehrungen, mit denen sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützen.

12.3 Vertrauliche Informationen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich – alle Informationen, die der jeweils anderen Partei mündlich, schriftlich, online oder auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden oder der anderen Partei auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, geschäftlichen, produktbezogenen, mitarbeiterbezogenen und führungsbezogenen Informationen. Erfüllen vertrauliche Informationen nicht die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des deutschen Gesetzes über Geschäftsgeheimnisse, so sind diese Informationen dennoch durch diese AGB geschützt.

12.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, für die die andere Partei nachweist, dass sie (1) ihr bereits vor dem Zeitpunkt bekannt waren, zu dem sie dieser Partei zugänglich gemacht wurden, (2) ihr von einem befugten Dritten zum Zwecke der freien Nutzung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung vor oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Partei zugänglich gemacht wurden, zur Verfügung gestellt wurden, (3) der anderen Partei bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Partei zur Verfügung gestellt wurden, bekannt oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich waren, oder (4) der anderen Partei ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung zum oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Partei zur Verfügung gestellt wurden, bekannt oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich wurden.

 

13. Höhere Gewalt

13.1 Im Falle höherer Gewalt und für deren Dauer ist keine der Parteien verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Umstände: (1) Unfälle, Unglücksfälle, Pandemien und Katastrophen, für die die Partei nicht verantwortlich ist, sowie Krieg, Blockaden und Embargos, (2) Arbeitskämpfe, die länger als vier (4) Wochen andauern, sowie (3) allgemeine Störungen der Telekommunikation und des Internets.

13.2 Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten eines Falles höherer Gewalt zu unterrichten.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so gelten stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung eines nach diesen AGB geschlossenen Vertrags unwirksam sein, so gelten stattdessen die Bestimmungen dieser AGB.

14.2 Der KUNDE ist nur dann berechtigt, Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ADVANCIS anerkannt wurden. Der KUNDE darf Ansprüche aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Verträgen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ADVANCIS abtreten.

14.3 Diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main, Deutschland, sofern der KUNDE Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlicher Sonderfonds ist.

15. Push-Benachrichtigungen

15.1 Die Bereitstellung von Push-Benachrichtigungen erfolgt über Messaging-Dienste von Drittanbietern, wie beispielsweise Google Firebase Cloud Messaging (“FCM”). Messaging-Dienste von Drittanbietern wie FCM arbeiten nach dem Best-Effort-Prinzip und garantieren nicht die Zustellung einzelner Nachrichten.

15.2 Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass eine garantierte, zeitnahe oder durchgehend zuverlässige Zustellung von Push-Benachrichtigungen technisch nicht gewährleistet werden kann. Push-Benachrichtigungen eignen sich daher nicht für sicherheitsrelevante oder zeitkritische Benachrichtigungsprozesse, es sei denn, es werden redundante Übertragungskanäle eingesetzt.

15.3 Advancis haftet nicht für Verzögerungen, Dienstunterbrechungen oder die Nichtzustellung von Push-Benachrichtigungen, die auf Einschränkungen oder Störungen des FCM-Dienstes, der mobilen Endgeräte des Kunden, der Betriebssysteme oder der Netzbetreiber zurückzuführen sind.

15.4 Push-Benachrichtigungen sind nicht Bestandteil der garantierten oder vereinbarten Qualität oder Funktionalität der Software. Sie werden ausschließlich als freiwillige Zusatzfunktion bereitgestellt.